Grundsätzliches zu Lärmprognosen und Schallprognosen
Lärmprognosen bzw. Schallprognosen gemäß TA Lärm finden vorwiegend Anwendung in Genehmigungsverfahren gemäß BImSchG und nach Baurecht sowie Planungsverfahren (Bebauungsplan, Planfeststellungsverfahren). Es handelt sich um eine Methodik zur Ermittlung der Immissionssituation im Umfeld eines geplanten Vorhabens oder einer bestehenden Anlage.
Durchführung von Lärmprognosen / Schallprognosen
Basis einer Immissionsprognose ist die Erstellung eines qualifizierten Emissionsszenarios einer Anlage. Hierzu ist das betriebstypische Emissionsverhalten zu erfassen und für die Ausbreitungsrechnung in Form eines Quellkatasters aufzubereiten. Dabei ist der Grundsatz gemäß TA Lärm zu erfüllen, dass der ungünstigste Zustand betrachtet wird.
Die Ausbreitungsrechnung erfolgt auf der Basis des Anhangs der TA Lärm gemäß der Norm DIN ISO 9613-2. Die Prognosen berücksichtigen Geländeeigenschaften, Bebauung und bei Bedarf die Meteorologie. Aus den Schallleistungen der Quellen werden über eine Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung der Geometrie, der Luftabsorption, der Dämpfung aufgrund des Bodeneffektes, der Abschirmung, der Höhe der Quellen und der Immissionsorte über dem Gelände sowie der Richtwirkung die jeweiligen zu erwartenden Immissionen auf die betrachteten Aufpunkte berechnet. Es werden die einzelnen Gebäude mit ihrer Gebäudehöhe zum einen als Hindernis sowie als Reflektoren berücksichtigt. Ebenso wird die Abschirmung durch natürliche und künstliche Geländeverformungen berücksichtigt.
Bewertung von Lärmprognosen / Schallprognosen
Nach TA Lärm gelten Geräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen, wenn diese nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu verursachen. Der Geltungsbereich dieser Technischen Anleitung umfasst alle nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen wird in der Regel die TA Lärm sinngemäß angewandt.
Berücksichtigung finden die Beurteilungszeiten (Tag-, Nachtzeitraum) sowie auch emissionsseitige Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit. Für bestimmte Zeiten ist in Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Kurgebieten, Krankenhäuser und Pflegeanstalten bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag zu berücksichtigen.
Immissionsrichtwerte der TA Lärm
Eine Geräuschimmission ist i. d. R. als erhebliche Belästigung zu werten, wenn der Beurteilungspegel LR (Nr. A.1.4) die in Nr. 6.1 der TA Lärm angegebenen Immissionsrichtwerte IRW überschreitet. Es gelten Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden.
Wir verfügen über Erfahrungen im Bereich Lärmprognosen, Schallprognosen im Zusammenhang mit:
- Genehmigungsverfahren
- Standortanalysen
- Bebauungsplänen
- Ursachenanalysen
Wir verfügen über Erfahrungen im Bereich folgender Industrie-und Gewerbezweige:
- Energieerzeugungsunternehmen
- Entsorgungsunternehmen, Abfallwirtschaft, Restmüllbehandlung
- Asphaltmischwerke
- Lebens- und Genussmittelindustrie, Gastronomie, Systemgastronomie
- Steinbrüche, Baustoff-und sonstige Recyclinganlagen
- Biogasanlagen
- Tierhaltung und Landwirtschaft
- Metall-, Kunststoff-, Chemie- und Holzindustrie
- Maschinenbau und Fahrzeugindustrie
- Galvanikanlagen