Schornsteinhöhenberechnung (Kaminhöhenberechnung)
Für Anlagen, die im Sinne des BImSchG genehmigungsbedürftig sind und Emissionen gemäß § 3 BImSchG erzeugen, ist im Rahmen von Genehmigungsverfahren eine Berechnung der erforderlichen Mindestschornsteinhöhe durchzuführen. Für geringe Emissionsmassenströme sind Ableitbedingungen anhand gebäudegeometrischer Merkmale zu ermitteln (Nr. 5.5.2 der TA Luft). Damit soll der Grundsatz des ungestörten Abtransports mit dem freien Luftstrom gewährleistet werden (Nr. 5.5.1 der TA Luft).
Schornsteinhöhenberechnung (Kaminhöhenberechnung) nach TA Luft für staubförmige und gasförmige Luftschadstoffe (Gase)
Gas- oder staubförmige Emissionen können bei verschiedensten Vorgängen entstehen. Häufig werden folgende Komponenten in Verfahren betrachtet:
- Gesamtstaub (inklusive Feinstaub PM-10)
- Stickstoffoxide (NOx) angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)
- Schwefeloxide (SOx) angegeben als (SO2)
- Kohlenmonoxid (CO)
- Ammoniak (NH3)
- organische Stoffe gemäß TA Luft Nr. 5.2.5
- Gesamtkohlenstoff (Ges C)
- Krebserzeugende Stoffe gemäß Nr. 5.2.7 der TA Luft
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Im Rahmen einer Schornsteinhöhenberechnung werden die in der TA Luft umfangreich aufgeführten Stoffe gemäß dem Anhang 7 mit einem S-Wert in Bezug auf deren Wirkung berücksichtigt. Für Stoffe die nicht in der TA Luft aufgeführt sind, ist eine Einzelfallbetrachtung in Anlehnung an das TA Luft Konzept durchzuführen.
Schornsteinhöhenberechnung (Kaminhöhenberechnung) für Kraftwerke, Feuerungsanlagen (Kessel und Dampferzeuger), Blockheizkraftwerkmodule (BHKW)
Für Anlagen aus dem Bereich der Energieerzeugung sind folgende Komponenten im Rahmen einer Schornsteinhöhenberechnung maßgebend:
- Gesamtstaub (inklusive Feinstaub PM-10)
- Stickstoffoxide (NOx) angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)
- Schwefeloxide (SOx) angegeben als (SO2)
- Kohlenmonoxid (CO)
- Formaldehyd