Für Anlagen, die im Sinne des BImSchG genehmigungsbedürftig sind und Emissionen gemäß § 3 BImSchG erzeugen, ist im Rahmen von Genehmigungsverfahren eine Berechnung der erforderlichen Mindestschornsteinhöhe durchzuführen. Für geringe Emissionsmassenströme sind Ableitbedingungen anhand gebäudegeometrischer Merkmale zu ermitteln (Nr. 5.5.2 der TA Luft). Damit soll der Grundsatz des ungestörten Abtransports mit dem freien Luftstrom gewährleistet werden (Nr. 5.5.1 der TA Luft). Dabei ist in der Regel nur das Betriebsgebäude zu betrachten. Sind weitere Gebäude im Einflussbereich der Emissionen vorhanden, die deutlich höher sind, sind Einzelfallprüfungen erforderlich. Hierbei kann eine Korrektur der berechneten Schornsteinhöhe resultieren, die das Emissionsverhalten im Lee eines Gebäudes berücksichtigt.
Emissionen die nicht mehr als geringfügig zu betrachten sind, führen zur einer Berechnungsgrundlage, die einerseits die Massenströme und andererseits die Umweltrelevanz (Q/S-Wert gemäß Anhang 7 der TA Luft) gemäß einem Nomogramm (Nr. 5.5.3 der TA Luft) heranzieht. Korrekturen können anhand der Höhe der Bebauung und des Bewuchses sowie des Geländes (Nr. 5.5.4 der TA Luft) erforderlich sein.
Wir verfügen aufgrund der persönlich jahrelangen Erfahrung über ein umfangreiches Spektrum an Schornsteinhöhenberechnungen für verschiedenste Anlagentypen.